Jene Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter, die bereits über eine zivile Lenkerberechtigung „B“ verfügen und bei denen es keine militärmedizinischen Einschränkungen gibt, nehmen nach der Aufnahme auf die Akademie an einer militärische Fahrschulausbildung, in der Dauer von zwei Wochen, teil.
Der Besitz einer zivilen Lenkberechtigung ist für die Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter Voraussetzung zum Erwerb der Heereslenkberechtigung, da im Zuge dieser zweiwöchigen Heereskraftfahrausbildung die Berechtigung zum Lenken von Fahrzeugen bereits Voraussetzung ist. Dabei wird, neben der Bedienung heereseigener Fahrzeuge, besonderes Augenmerk auf das Fahren unter erschwerten Bedingungen sowie im Gelände gelegt.
Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter ohne zivile Lenkberechtigung werden in diesem Zeitraum einer gesonderten Dienstverwendung unterzogen.
Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter, die der Waffengattung Versorgung oder Technischer Dienst zugeordnet werden, haben im Zuge der Waffengattungsfachausbildung /Teil 1 an der Heereslogistikschule die Ausbildung zum Erwerb der Heereslenkberechtigung "C" zu absolvieren.